Auftrag

Die Strahlenschutzkommission hat den Auftrag, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)  in den Angelegenheiten des Schutzes vor den Gefahren ionisierender und nichtionisierender Strahlen zu beraten, unter anderem zu folgenden Fragen:

  • Bewertung biologischer Strahlenwirkungen und Dosis-Wirkungsbeziehungen,
  • Dosisgrenzwerte und daraus abgeleitete Grenzwerte,
  • Entwicklung der Strahlenexposition der Gesamtbevölkerung, spezieller Gruppen der Bevölkerung und beruflich strahlenexponierter Personen,
  • Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren ionisierender und nichtionisierender Strahlen,
  • Notfallschutz und Planung von Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenexposition bei kerntechnischen Notfällen und Katastrophen,
  • Ausbreitungsmodelle für die beim genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen freigesetzten Radionuklide,
  • Auswertung internationaler Empfehlungen für den Strahlenschutz,
  • Aufstellung von Forschungsprogrammen zu Fragen des Strahlenschutzes sowie deren wissenschaftliche Begleitung.

Der SSK arbeiten 7 Ausschüsse mit spezifischen Aufgabenbereichen zu:

  • A 1 Ausschuss „Strahlenrisiko“
  • A 2 Ausschuss „Strahlenschutz in der Medizin“
  • A 3 Ausschuss „Radioökologie“
  • A 4 Ausschuss „Strahlenschutztechnik“
  • A 5 Ausschuss „Notfallschutz“
  • A 6 Ausschuss „Nichtionisierende Strahlen“
  • A 7 Ausschuss „Strahlenschutz bei Anlagen“

Durch die Satzungsänderung vom 21. Dezember 2009 wurde mit dem SSK-Krisenstab eine Notfallorganisation der Strahlenschutzkommission geschaffen. Der SSK-Krisenstab vertritt im Fall eines kerntechnischen oder radiologischen Ereignisses und bei entsprechenden Übungen die Strahlenschutzkommission.

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) am 1. Januar 2012 wurde der Strahlenschutzkommission in den Regelungen des SGB V ein Stellungnahmerecht zu Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Richtlinien zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen oder stationären Versorgung eingeräumt, sofern es sich um Beschlüsse über Methoden handelt, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden.