Gefährdungen durch Laserpointer
Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 204. Sitzung der SSK am 08. Dezember 2005
Veröffentlicht im BAnz Nr. 75 vom 20. April 2006, S. 3029
Abstract
Messungen unterschiedlicher Institutionen an im Handel erhältlichen Laserpointern haben ergeben, dass derzeit Laserpointer zu finden sind, die eine gefährlich hohe Ausgangsleistung aufweisen. Außerdem gibt es Laserpointer, die falsch oder gar nicht bzw. nicht deutlich lesbar klassifiziert sind.
Es muss festgestellt werden, dass sich am Markt die Tendenz fortsetzt, die Laserstrahlleistung auf den gefährlich hohen Wert von 5 mW anzuheben, und zwar entsprechend der seit 2001 neu eingeführten Laserklasse 3R, statt sie – wie von der Strahlenschutzkommission 1998 empfohlen – auf 1 mW zu begrenzen. Dies ist besonders bedenklich, weil neue Ergebnisse gezeigt haben, dass die bisherigen Annahmen über Schutzreflexe nicht ausreichend gegeben sind.
So ging die Sicherheitsphilosophie bei Lasern der Klasse 2 bisher davon aus, dass Pupillen-, Lidschlussreflex und Abwendungsreaktionen eine zufällige Bestrahlung des Auges durch einen Laserpointer in weniger als 0,25 s beenden, so dass beim kurzzeitigen Auftreffen eines Laserstrahls mit einer Leistung bis 5 mW kein Augenschaden (weder unmittelbar noch verzögert) zu erwarten ist.
Neuere Untersuchungen haben gezeigt, dass bei jeder 5. Person dieser Schutz fehlt, weil weder der Lidschlussreflex noch Abwendungsreaktionen innerhalb von 0,25 s auftreten. Aus diesem Grund kann es selbst bei Lasern der Klasse 2, d.h. bereits bei einer maximalen Ausgangsleistung von 1 mW, bei längeren Einwirkungsdauern als 0,25 s zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) und einer Gefährdung der Augen kommen. Beim beabsichtigten Blick in den Laserstrahl können bereits bei relativ kurzer Expositionsdauer Blendungseffekte und Nachbilder auftreten, die mit sekundären Gefährdungen verbunden sein können.
Die SSK stellt somit fest, dass das Risiko, durch am Markt befindliche Laserpointer einen Augenschaden zu erleiden, nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus können durch Blendung erhebliche indirekte Gefahren auftreten. Die SSK warnt daher vor dem Kauf und der Verwendung nicht klassifizierter Laserpointer und rät, eine verstärkte Marktüberwachung durchzuführen. Sie empfiehlt, im privaten Bereich nur Laserpointer der Klasse 1 zu verwenden und Laserpointer mit grünem Licht zu bevorzugen, da diese mit kleinerer Leistung größere Helligkeiten erreichen können. Die SSK warnt davor, im privaten Bereich Laserpointer mit Klassen höher als 2 zu verwenden. Auch im gewerblichen Bereich sollten keine Laser mit Klassen höher als 2 verwendet werden.
Bei Lasern der Klasse 3R können dagegen unter dem Aspekt eines fehlenden Lidschlussreflexes Augenschäden nicht mehr ausgeschlossen werden. Auch die ständigen Augenbewegungen, durch die die lokale Exposition verringert wird, können eine Schädigung der Netzhaut am Augenhintergrund nicht verhindern.
Diese Stellungnahme ist in Band 59 der Reihe "Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission" enthalten.