Strahlenschutz bei der Anwendung der Positronen-Emissions-Tomographie/Computer-Tomographie (PET/CT)
Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 204. Sitzung der SSK am 08. Dezember 2005
Abstract
Die Strahlenschutzkommission hat die kombinierte Anwendung der Positronen-Emissions-Tomographie (PET) und der Computer-Tomographie (CT) unter strahlenhygienischen Gesichtspunkten bewertet und folgende Stellungnahme abgegeben:
Die PET hat sich in der Vergangenheit als sehr wertvolle diagnostische Methode in Klinik und Forschung erwiesen. Wie fast alle nuklearmedizinischen Verfahren verfolgt sie den Stoffwechsel eines radioaktiv markierten Pharmakons nach intravenöser Applikation. Sensitivität und Spezifität des Verfahrens werden allerdings dadurch gemindert, dass die dem Stoffwechsel zugrundeliegende und zuzuordnende anatomische morphologische Struktur oft nicht oder nur eingeschränkt sicher identifiziert werden kann. Der Vergleich der PET-Aufnahme mit einem morphologischen Schnittbildverfahren, der CT, erscheint daher sinnvoll und ist häufig unabdingbar.
Für beide Untersuchungen, PET und CT – sofern die CT in diagnostischer Qualität und mit diagnostischer Intention erfolgt – ist einzeln die „rechtfertigende Indikation“ nach § 80 StrlSchV und § 23 RöV zu stellen. Die Verantwortung kann nur ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz übernehmen. Insbesondere ist bei der Indikationsstellung zur CT die Differentialindikation zur Magnetresonanz-Tomographie (MRT) zu berücksichtigen.
Neben der Steigerung der Treffsicherheit der bisher etablierten PET-Untersuchungen ist zu erwarten, dass die PET/CT neue Indikationsfelder für die PET erschließen wird, bei denen die genaue Lokalisierung von Befunden erforderlich ist. Beispielhaft seien die Strahlentherapieplanung und die CT-gestützte Intervention genannt. Bislang erfolgt die Anwendung der PET/CT überwiegend im onkologischen Bereich. Eine Indikationsausweitung wird sich auch in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit weiterer Radiopharmaka und den weiteren technischen Entwicklungen ergeben.
Zusammenfassend stellt die Strahlenschutzkommission fest, dass durch kombinierte PET/CT-Untersuchungen die diagnostische Aussagekraft im Vergleich zu separat durchgeführten PET- und CT-Untersuchungen verbessert werden kann. Bei der Planung einer Strahlentherapie kann die Einbeziehung der PET bei vielen soliden Tumoren die Zielvolumendefinition und die Dosisverteilung beeinflussen. Bei sorgfältiger Indikationsstellung überwiegt der Nutzen das Risiko durch die Exposition des Patienten mit ionisierender Strahlung.
Die SSK empfiehlt die Erarbeitung von Richtlinien für die ärztliche Weiter- bzw. Fortbildung, die einzelne Personen befähigt, ausgehend vom Facharzt für Nuklearmedizin, diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie, das PET/CT, ohne einen weiteren fachkundigen Arzt zu betreiben.
Die Regelungen der am 31. Dezember 2018 außer Kraft getretenen RöV (2003) wurden in die am 31. Dezember 2018 in Kraft getretene Neufassung der StrlSchV überführt. § 80 StrlSchV (2001) und § 23 RöV (2003) wurden zu § 119 StrlSchV (2018).