Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosen für die berufliche Strahlenexposition

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet in der 309. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 09./10. Dezember 2020
Bekanntmachung im BAnz AT 24. November 2021 B3

Abstract

Im Rahmen der Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinie 2013/59/Euratom in deutsches Recht hat das Bundesumweltministerium die SSK am 27. Juni 2014 gebeten, zu prüfen, ob ihre bisherige Empfehlung zu den Organdosisgrenzwerten vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung des Standes der Wissenschaft Bestand hat.

Die SSK hatte sich zuletzt 1998 im Zusammenhang mit der Einführung der damals verabschiedeten EURATOM-Grundnormen in ihrer Empfehlung „Positionen zu Grundsatzfragen bei der Anpassung der Strahlenschutzverordnung an die neuen EURATOM-Grundnormen“ zu den Grenzwerten der Organ-Äquivalentdosis geäußert.

Auf diesen Beratungsauftrag hin hat die SSK in einer umfassenden Literaturstudie und mittels umfangreicher eigener Rechnungen untersucht, inwieweit nach dem heutigen Stand des Wissens bei Einhaltung der Grenzwerte der effektiven Dosis und der Organ-Äquivalentdosis in Augenlinse, Haut und Extremitäten strahlenbedingte Erkrankungen auftreten können, die weder Krebs, benigne Tumoren oder vererbbare genetische Erkrankungen sind. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass solche Erkrankungen erst bei Organdosen oberhalb von 500 mSv zum Tragen kommen. Die für verschiedene Expositionsszenarien durchgeführten Rechnungen zeigen, dass dieser Wert bei Einhaltung des Grenzwertes der effektiven Dosis in den folgenden fünf Organen überschritten werden kann: Knochenoberfläche, Schilddrüse, Lymphknoten, obere Atemwege und Nieren. Die Literaturstudie ergab jedoch für diese Organe auch für die maximal auftretenden Äquivalentdosen keine hinreichende Evidenz für die o. g. Erkrankungen oder für Strahleneffekte, die eine Begrenzung der Äquivalentdosis in diesen Organen nahelegt.

Die SSK empfiehlt deshalb, auf eine Begrenzung von Organ-Äquivalentdosen zu verzichten, die über die in der Richtlinie 2013/59/Euratom enthaltenen Grenzwerte der Organdosis hinausgeht, und begrüßt, dass diese Empfehlung bereits im neuen Strahlenschutzgesetz vollzogen wurde.

Die SSK betont, dass mit ihrer Empfehlung keines der Schutzziele im Strahlenschutz aufgegeben wird, sondern lediglich diejenigen Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis, die nicht notwendig sind, um die Schutzziele zu erreichen.