Veröffentlicht am: Stellungnahme
- Strahlenschutz bei Anlagen
Stilllegung und zum Teilabbau des Kernkraftwerks Rheinsberg (KKR)
Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet auf der 129. Sitzung der SSK am 16./17. Februar 1995
Abstract
Das BMU beauftragte die RSK und die SSK mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu den für die 1. Stilllegungsgenehmigung (Phase 1) beantragten Maßnahmen und dem von der Antragstellerin vorgelegten Stilllegungskonzept insgesamt. Das Stilllegungskonzept der Antragstellerin sieht einen schrittweisen, in sechs Phasen aufgeteilten Abbau des KKR vor. Im vorliegenden Genehmigungsantrag zu Phase 1 - Stilllegung und Teilabbau - sollten u.a. die Brennelemente und die Betriebsabfälle entsorgt, Anlagenteile des betrieblichen Überwachungsbereiches demontiert und im Maschinenhaus eine Transportbereitstellungshalle für transportgerecht verpackte Abfallgebinde eingerichtet werden. Für die weiteren Abbauphasen sollen weitere Genehmigungen beantragt werden. Der Ausschuss „Strahlenschutz bei kerntechnischen Anlagen“ der SSK hat die strahlenschutztechnischen Aspekte beraten und den Entwurf einer Stellungnahme vorbereitet. Insbesondere wurden folgende Aspekte betrachtet: Strahlenschutz des Personals (Schutz vor äußerer Bestrahlung, Kontamination und Inkorporation radioaktiver Stoffe), Strahlenexposition in der Umgebung und Entsorgung radioaktiver Reststoffe und Abfälle.
Die SSK überzeugte sich davon, dass der Schutz des Personals und der Umgebung sowohl im Stilllegungsbetrieb bei den vorgesehenen Abbaumaßnahmen als auch bei den zu unterstellenden Störfallereignissen gewährleistet werden kann. Die SSK hat die Berechnungen der potentiellen Strahlenexposition auf der Basis der AVV zu § 45 StrlSchV diskutiert und sich davon überzeugt, dass die Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser zu Körperdosen führen, die unterhalb der Dosisgrenzwerte des § 45 Abs. 1 StrlSchV liegen. Die SSK wurde darüber informiert, dass die erforderlichen Modernisierungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen von Meßeinrichtungen zur Emissionsüberwachung eingeleitet worden sind. Hinsichtlich der Entsorgung radioaktiver Reststoffe und Abfälle wurden die SSK-Empfehlungen zu den Strahlenschutzgrundsätzen zur schadlosen Wiederverwertung und Wiederverwendung von schwachradioaktivem Stahl und Eisen bzw. Nichteisenmetall aus Kernkraftwerken von 1987 bzw. 1992 zugrunde gelegt.
Die SSK und die RSK stellten gemeinsam fest, dass der Antragsteller die für die 1. Stilllegungsgenehmigung (Phase 1) erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Das vorgelegte Konzept für die Stilllegung wurde von der SSK und der RSK als in seinen einzelnen Schritten folgerichtig aufgebaut und sicherheitsgerichtet beurteilt.