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Ein Beratungsgremium des
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Klimaschutz und nukleare Sicherheit

Veröffentlicht am: Stellungnahme

  • Medizinische Strahlenexposition

Anwendung von Iod-131 in der Nuklearmedizin

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet in der 182. Sitzung der SSK am 04.-06. Dezember 2002

DE (nicht barrierefrei) [PDF, 60 KB]

Abstract

Die SSK stellt fest, dass die allgemeine Verwendung von I-131 in der Diagnostik aus strahlenhygienischen Gründen nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei entsprechenden Untersuchungen kann I-131 meist durch Tc-99m, F-18 oder I-123 markierte radioaktive Stoffe ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Anwendung von I-131-Hippuran zur Nierenfunktionsdiagnostik und von I-131 zur Schilddrüsenszintigraphie. Diese Einschränkungen der Verwendung von I-131 in der Diagnostik betreffen jedoch weder die Therapie noch die Forschung.
Keine diagnostischen Anwendungen von I-131 in o. g. Sinne sind die dosimetrische Vortestung vor einer geplanten Therapie mit einem radioaktiven Stoff, die Anwendung von I-131 zur Ganzkörperszintigraphie beim Schilddrüsenkarzinom, die Anwendung von I-131-MIBG zur prätherapeutischen Dosimetrie, wenn anschließend eine hochdosierte Therapie geplant ist (z.B. beim Neuroblastom oder beim malignen Phäochromozytom) sowie die Anwendung von mit I-131 markierten monoklonalen Antikörpern oder Rezeptorsubstanzen, sofern sie zu einer prätherapeutischen Dosimetrie mit möglicherweise nachfolgender hochdosierter Therapie eingesetzt werden. In diesen Fällen ist der Einsatz von I-131 gerechtfertigt.
Weiterhin sind aus diagnostischen Gründen Untersuchungen unter Verwendung von mit I-131 markierten Hormonen der Nebennierenrinde (z.B. Norcholesterol oder Aldosterol) zulässig. Hierbei handelt es sich um sehr seltene Untersuchungen, bei denen eine Substitution durch andere Radionuklide derzeit nicht möglich ist.

Weiterführende Informationen

Band 50: Empfehlungen und Stellungnahmen der Strahlenschutzkommission 2002

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