Veröffentlicht am: Empfehlung
- Medizinische Strahlenexposition
Erfassung der über Ausscheidungen in die Umwelt abgegebenen radioaktiven Stoffe nach ihrer Anwendung in der Nuklearmedizin
Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 179. Sitzung der SSK am 04./05. Juli 2002
Veröffentlicht im BAnz Nr. 207 vom 07. November 2002
Abstract
Die Strahlenschutzkommission hat in ihrer Empfehlung vom 11./12. April 2002 zur Fortschreibung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) - Ermittlung der Vorbelastung - empfohlen, die Ausscheidungen von Radioiod durch Patienten nach ihrer Entlassung aus der Therapie bei der Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung nach § 46 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und bei der Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe gemäß § 47 StrlSchV als Vorbelastung zu berücksichtigen.
Diese Empfehlung beruht auf Erfahrungen aus der Umweltüberwachung in Deutschland, die gezeigt haben, dass insbesondere in Ballungsgebieten die Abgabe von Iod-131 an das öffentliche Kanalwassernetz, vorwiegend durch die Ausscheidungen von Personen nach Radioiodtherapie gutartiger und bösartiger Schilddrüsenerkrankungen nach ihrer Entlassung aus stationärer Therapie, eine wesentliche Quelle der im Abwasser gemessenen Aktivitätskonzentration darstellt. Der Anteil der ausgeschiedenen Iod-Aktivität solcher Patienten nach ihrer Entlassung dürfte in der Größenordnung von 90 % der gemessenen Aktivitätskonzentration im Abwasser ausmachen. Die Abgabe über Abklinganlagen und die Ableitungen aus der Diagnostik spielen demgegenüber mit insgesamt 10 % keine nennenswerte Rolle.
Zur Erfassung der abgegebenen radioaktiven Stoffe wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
- Es sind Daten zu Entlassungsaktivität, Datum der Entlassung, Wohnort, Alter und Geschlecht der Patienten von medizinischen Einrichtungen, die Iod-131 am Menschen zur Therapie anwenden, mindestens über den Zeitraum eines Jahres aus verschiedenen Regionen Deutschlands zu ermitteln.
- Nach der Ermittlung der vorgenannten Datensätze sind Mittelwerte der Entlassungsaktivitäten pro Kopf der Bevölkerung zu berechnen, die zur Ermittlung der Vorbelastung gemäß AVV zu § 47 Abs. 2 StrlSchV heranzuziehen sind.
- Die auf der Grundlage dieser Daten berechneten Mittelwerte abgeschätzter Aktivitätskonzentrationen im Abwasser sind an geeigneter Stelle - beispielsweise in Kläranlagen - durch Messungen zu überprüfen.
Am 31. Dezember 2018 trat die Neufassung der StrlSchV in Kraft. Damit wurden §§ 46 und 47 StrlSchV (2001) durch §§ 100 und 99 StrlSchV (2018) ersetzt.
Download des Volltextes
Weiterführende Informationen
Band 50: Empfehlungen und Stellungnahmen der Strahlenschutzkommission 2002