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Ein Beratungsgremium des
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Klimaschutz und nukleare Sicherheit

Veröffentlicht am: Stellungnahme

  • Notfallschutz

Stellungnahme zur Neufassung der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 9/1Einsatz von Jugendlichen und Frauen im strahlengefährdeten Bereich

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet in der 182. Sitzung der SSK am 04.-06. Dezember 2002

DE (nicht barrierefrei) [PDF, 61 KB]

Abstract

In der Neufassung der Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV9/1) soll neben dem Einsatz von Jugendlichen die verstärkte Mitgliedschaft von Frauen in den Feuerwehren berücksichtigt werden.

Die SSK vertritt die Meinung, dass die Strahlenschutzziele, die den materiellen Regelungen der novellierten Strahlenschutzverordnung zu Grunde liegen, auch beim Einsatz der Feuerwehr Berücksichtigung finden sollten. Daher sollten Rettungseinsätze in strahlengefährdeten Bereichen nur von Freiwilligen über 18 Jahren ausgeführt werden, die zuvor über die Gefahren dieser Einsätze unterrichtet worden sind. Schwangere und, falls die Möglichkeit einer Kontamination besteht, auch stillende Frauen sind zum Schutz des ungeborenen Kindes bzw. des gestillten Säuglings von einem Einsatz in solchen Bereichen auszuschließen.

Der Einsatz von Frauen ist auf eine Strahlenexposition von maximal 6 mSv pro Einsatz zu begrenzen. Diese Regelung soll dem besonderen Schutz des Embryos bzw. Feten für den Fall einer noch nicht erkannten Schwangerschaft Rechnung tragen.

Des weiteren sind die Einsatzkräfte vor dem Einsatz und regelmäßig wiederkehrend über die Gefahren ionisierender Strahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist zu beachten, dass der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren könnte. Hinsichtlich weiterer Lehrinhalte wird auf die SSK-Veröffentlichung Band 32 - Der Strahlenunfall - verwiesen. Zum Zwecke der Beweissicherung sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung aufzuzeichnen.

In die Verantwortung zur Einhaltung der Schutzvorschriften bei Einsätzen in strahlengefährdeten Bereichen ist die Einsatzleitung einzubeziehen.

Weiterführende Informationen

Band 50: Empfehlungen und Stellungnahmen der Strahlenschutzkommission 2002

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