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Ein Beratungsgremium des
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Klimaschutz und nukleare Sicherheit

Veröffentlicht am: Empfehlung

  • Notfallschutz

Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen (ersetzt durch Fassung von 2013)

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet in der 186. Sitzung der SSK am 11./12. September 2003 und in der 366. Sitzung der RSK am 16. Oktober 2003
Veröffentlicht im BAnz Nr. 89 vom 23. Juli 2004

Abstract

Gemäß Strahlenschutzverordnung ist der Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist, auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde sowie den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden durch die Betreiber kerntechnischer Anlagen geben die „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ Kriterien für die Alarmstufen „Voralarm“ und „Katastrophenalarm“ vor, die jedoch so allgemein formuliert sind, dass sie für die direkte Umsetzung durch den Betreiber im Ereignisfall nicht geeignet sind. Deshalb haben RSK und SSK in einer gemeinsamen Empfehlung die in den Rahmenempfehlungen vorgegebenen allgemeinen Kriterien so präzisiert, dass sie dem Betreiber die Möglichkeit bieten, Unfall bedingte Anlagenzustände, Emissionen oder Immissionen nach eindeutigen technischen Kriterien und direkt gemessenen Größen unter dem Gesichtspunkt der Alarmierungspflicht zu beurteilen.

Die Auslösung der Alarmstufen obliegt der Leitung der Katastrophenschutzbehörde und erfolgt planungsgemäß aufgrund einer Empfehlung des Betreibers. Die Alarmierungsmeldung des Betreibers muss daher einen Vorschlag zur Klassifizierung des Alarms (Voralarm oder Katastrophenalarm) enthalten.

Die Überarbeitung der im Jahre 1995 von beiden Kommissionen verabschiedeten Alarmierungskriterien, die in anlagenspezifischer Form auf alle Leichtwasserreaktoren in Deutschland angewendet wurden, war aus folgenden Gründen notwendig geworden:

  • Nicht-Leistungszustände, Bypass-Sequenzen, Unfälle in BE-Lagerbecken und Deborierungseffekte waren zu berücksichtigen.
  • Die überarbeiteten „Radiologischen Grundlagen“ basierten auf einem neuen Konzept und enthielten andere Dosiswerte als vorher.

Eine Aktualisierung der „Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen“ erfolgte im Jahr 2013.

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