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Ein Beratungsgremium des
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Klimaschutz und nukleare Sicherheit

Veröffentlicht am: Empfehlung

Grundsätze und Methoden zur Berücksichtigung von statistischen Unsicherheiten für die Ermittlung repräsentativer Werte der spezifischen Aktivität von Rückständen

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet in der 197. Sitzung der SSK am 16./17. Dezember 2004
Veröffentlicht im BAnz Nr. 202a vom 25. Oktober 2005

Abstract

Rückstände der in der StrlSchV Anlage XII Teil A genannten Art und Herkunft sind nicht überwachungsbedürftig, wenn sichergestellt ist, dass bei ihrer Beseitigung oder Verwertung die Überwachungsgrenzen nach Anlage XII Teil B eingehalten werden. Die Einhaltung der Überwachungsgrenzen ist auf der Basis von repräsentativ ermittelten Werten CU-238max und CTh-232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Zerfallsreihen von U-238 und Th-232 nachzuweisen.

Gegenstand dieser Empfehlung sind Grundsätze und Methoden für die Ermittlung repräsentativer Werte der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der drei natürlichen Zerfallsreihen von U-238, U-235 und Th-232 bzw. der Maximalwerte CU-238max und CTh-232max unter Beachtung von statistischen Unsicherheiten, die aus der Heterogenität oder Variabilität der Rückstände resultieren. Die Empfehlung betrifft auch die Festlegung von Chargen zum Nachweis der Einhaltung von Überwachungsgrenzen bzw. des Dosisrichtwertes für Rückstandsmengen sowie Art und Umfang der Beprobung.

Diese Empfehlung ist als Heft 46 in der Reihe "Berichte der Strahlenschutzkommission" erschienen.

Am 27. Juni 2017 trat das StrlSchG in Kraft. Damit wurden Anlage XII Teil A StrlSchV (2001) durch § 5 Abs. 32 StrlSchG und Anlage XII Teil B StrlSchV (2001) durch Anlage 5 StrlSchG ersetzt.

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