Veröffentlicht am: Empfehlung
- Notfallschutz
Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken (ersetzt durch Fassung von 2014)
Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 242. Sitzung der SSK am 01./02.Juli 2010
Veröffentlicht im BAnz Nr. 65 vom 28. April 2011, S. 1523,
berichtigt durch: BAnz Nr. 73 vom 12. Mai 2011, S. 1799
Abstract
Diese Rahmenempfehlungen treten an die Stelle der „Empfehlungen zur Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken“ der Strahlenschutzkommission (SSK) (Bek. D. BMI v. 27.12.1976). Die überarbeitete Rahmenempfehlungen berücksichtigen den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, die von der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) und von der SSK in den zurückliegenden Jahren diesbezüglich ausgesprochenen Empfehlungen sowie die in den deutschen Kernkraftwerken implementierten Planungen des anlageninternen Notfallschutzes.
Die anlageninterne Notfallschutzplanung der Betreiber von Kernkraftwerken in Deutschland ist darauf ausgerichtet, bei auslegungsüberschreitenden Ereignissen (Notfällen) Auswirkungen auf die Umgebung zu verhindern oder, falls dies nicht mehr möglich ist, zu verringern. Zu den hierfür notwendigen Planungen zählen neben den anlagenintern erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen auch die Maßnahmen für eine adäquate Anbindung und Information der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden sowie der sonstigen für den anlagenexternen Katastrophenschutz zuständigen Stellen. Der anlagenexterne Katastrophenschutz liegt im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörden der Länder. Der anlageninterne Notfallschutz liegt in der Verantwortung des Betreibers.
Die vorliegende Rahmenempfehlungen formulieren übergeordnete Anforderungen an die anlageninterne Notfallschutzplanung der Betreiber von Kernkraftwerken. Sie sind sinngemäß auf andere kerntechnische Anlagen (Forschungsreaktoren, Brennelementzwischenlager, Brennelementfabriken etc.) übertragbar, sofern für diese Einrichtungen jeweils eine anlageninterne Notfallschutzplanung erforderlich ist. Unbeschadet des übergeordneten Charakters der Anforderungen sind die unterlagerten Regelwerksvorgaben zur anlageninternen Notfallschutzplanung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind in diversen Empfehlungen der RSK vertiefte Anforderungen an die anlageninterne Notfallschutzplanung formuliert. Die Regelungstiefe dieser Rahmenempfehlungen wurde so gewählt, dass Doppelregelungen zu bereits bestehenden unterlagerten Regelwerksvorgaben vermieden werden. Gleichwohl ergaben sich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik im Rahmen der Erstellung dieser Rahmenempfehlungen notwendige Ergänzungen und Detaillierungen der bestehenden Regelwerksvorgaben.
Abgrenzend zu den an dieser Stelle formulierten Anforderungen an die anlageninterne Notfallschutzplanung wird im Hinblick auf den anlagenexternen Notfallschutz auf die „Rahmenempfehlung für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ (GMBl Nr. 62/63 vom 19. 12. 2008) verwiesen.
Die Strahlenschutzkommission hat die Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken in der 242. Sitzung am 01./02. Juli 2010, die Reaktor-Sicherheitskommission in der 429. Sitzung am 14. Oktober 2010 verabschiedet.