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Ein Beratungsgremium des
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Klimaschutz und nukleare Sicherheit

Veröffentlicht am: Stellungnahme

  • Strahlenschutz bei Anlagen

Kernkraftwerk Obrigheim - Genehmigungsverfahren zur Stilllegung und zum Abbau2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet in der 250. Sitzung der SSK am 29./30. September 2011
Veröffentlicht im BAnz Nr. 50 vom 28. März 2012

DE (nicht barrierefrei) [PDF, 319 KB]

Abstract

Zur Vorbereitung einer bundesaufsichtlichen Stellungnahme zum Entwurf des Geneh-migungsbescheides vom 11. März 2011 für das Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) der EnBW Kern¬kraft GmbH (EnKK), 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (2. SAG), hat das BMU die SSK um Beratung und Begut¬achtung des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Stilllegung des Kernkraft¬werkes Obrigheim gebeten.

In den Beratungen der SSK wurde insbesondere geprüft,

  • ob der betriebliche Strahlenschutz den Anforderungen der StrlSchV genügt,
  • ob die möglichen radiologischen Auswirkungen im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen den Anforderungen der §§ 46, 47 und 50 StrlSchV entsprechen,
  • ob die getroffenen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung den Anforderungen der REI genügen und ob die Anforderungen des § 6 StrlSchV erfüllt sind und der Stand von Wissenschaft und Technik bei der Auslegung und den getroffenen Maßnahmen berücksichtigt ist.

Aus der Beratung in der SSK ergaben sich Hinweise zur 2. SAG KWO, die in der Stellungnahme der SSK aufgeführt und begründet sind.

Die SSK hält die Festlegungen zur Überwachung und Planung der Arbeiten hinsichtlich des radiologischen Arbeitsschutzes für sinnvoll und angemessen. Die geplante jährliche Kollektivdosis von weniger als 1 Sv liegt unter dem in den Antragsunterlagen für die 1. Stilllegungs- und Abbau-genehmigung (1. SAG) angegebenen Wert von 2 Sv. Hiermit wird der Bewertung der Planung der Strahlenexposition des Personals in der Stellungnahme der SSK zur 1. SAG entsprochen

Hinweis: Am 27. Juni 2017 trat das StrlSchG, am 31. Dezember 2018 die Neufassung der StrlSchV in Kraft. Damit wurden §§ 46, 47 und 50 StrlSchV (2001) durch §§ 100, 99 und 104 StrlSchV (2018), § 6 StrlSchV (2001) durch § 8 StrlSchG ersetzt.

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