Veröffentlicht am: Empfehlung
- Strahlenschutz bei Anlagen
Verglasungseinrichtung Karlsruhe (VEK) - Konzept und 1. Teilerrichtungsgenehmigung
Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 155. Sitzung der SSK am 02./03. Juli 1998
Veröffentlicht im BAnz Nr. vom 01. Januar 1970
Abstract
Zur Vorbereitung einer bundesaufsichtlichen Stellungnahme zum Konzept und zur 1. Teilerrichtungsgenehmigung für die Verglasungseinrichtung Karlsruhe (VEK) auf dem Gelände des Forschungszentrums Karlsruhe hat das BMU die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) und die Strahlenschutzkommission um eine gemeinsame Empfehlung gebeten. Der Ausschuss "Strahlenschutz bei kerntechnischen Anlagen" der SSK und die SSK haben in mehreren Sitzungen die strahlenschutztechnischen Aspekte des Vorhabens beraten und hierzu die Antragsteller, die zuständigen Landesbehörden sowie deren Sachverständigen angehört.
Die Beratung und Bewertung durch die SSK umfasste im einzelnen folgende Bereiche:
- Radioaktive Stoffe, Aktivitätsinventar
- Abschirmung, Strahlenschutzbereiche, Raumklassifizierung
- Strahlenexposition der Beschäftigten
- Ableitung radioaktiver Stoffe
- Entsorgung radioaktiver Stoffe
- Strahlungs- und Aktivitätsüberwachung
- Strahlenexposition bei Störfällen
- Strahlenschutzaspekte bei Stilllegung
- Strahlenschutz-Organisation.
Die SSK stellt im einzelnen fest, dass die Auslegungsbasis für den bautechnischen Strahlenschutz konservativ festgelegt wurde. Sie hat keine Einwände gegen die Berechnung und Bemessung der Abschirmung sowie Klassifizierung der Räume. Die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle wird in ihren sicherheitstechnischen Grundsätzen angewendet. Die SSK weist darauf hin, dass im Rahmen des weiteren Genehmigungsverfahrens die Abschirmung an Durchbrüchen eigens berechnet werden muss. Die SSK erwartet, dass die Ortsdosisleistungen bei Inbetriebsetzung der VEK durch ein Messprogramm überprüft werden. Die SSK stellt fest, dass die durch die Ableitungen radioaktiver Stoffe bedingte Strahlenexposition nach den genehmigten Ableitungswerten der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe (WAK) unter Einschluss des Beitrages der VEK und der anderen Emittenten des Forschungszentrums und der Standortvorbelastung unter den Dosisgrenzwerten des § 45 StrlSchV liegt. Die Anforderungen des § 44 StrlSchV werden eingehalten. Die SSK stellt fest, dass bei der Planung und Begutachtung die Richtlinie 96/26/Euratom (EURATOM-Grundnormen zum Strahlenschutz) bereits angemessen berücksichtigt worden ist.
Hinsichtlich der weiteren oben genannten Bereiche folgt die SSK der Bewertung des Sachverständigen und hat keine Einwände.
RSK und SSK befürworten das geplante Vorgehen zur Verglasung des HAWC vor Ort, durch die der sicherheitstechnische Zustand des hochradioaktiven Abfalls entscheidend verbessert wird. Beide Kommissionen haben gegen das vorgestellte Konzept für die VEK und gegen die Erteilung der 1. Teilerrichtungsgenehmigung keine sicherheitstechnischen Bedenken. Den strahlenschutzspezifischen Teil der Empfehlung hat die SSK in der 155. Sitzung am 2./3. Juli verabschiedet.