Vorschlag für Anforderungen an die Bauartzulassung von Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind
Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 177. Sitzung der SSK am 28. Februar / 01. März 2002
Abstract
Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, können gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Anlage I Teil B Nr. 4 StrlSchV genehmigungsfrei verwendet werden, wenn der Strahlenschutz durch Konstruktion, Beschaffenheit und Funktion gewährleistet wird und die Bauart nach § 25 i.V. m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen wurde. In dem vorliegenden Vorschlag werden Kriterien für die Bauartzulassung derartiger Vorrichtungen aufgestellt. Konstruktion und Beschaffenheit der Vorrichtungen sollen Belastungen abdecken, die durch die geplanten und vorgegebenen langfristigen Einsatzbedingungen und durch Handhabungszwischenfälle entstehen. Dazu wird ein abgestuftes System von Auslegung, Fertigung, Prüfungen und qualitätssichernden Maßnahmen gefordert. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die Bauartzulassung nur für solche Vorrichtungen erteilt wird, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und beim zugelassenen Einsatz den Erfordernissen des Strahlenschutzes genügen.
Am 31. Dezember 2018 trat die Neufassung der StrlSchV in Kraft. Damit wurden § 8 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV(alt) durch § 5 Abs. 1 Satz 1 (StrlSchV 2018), § 25 StrlSchV (2001) durch § 46 StrlSchG sowie Anlage V Teil A und Anlage I Teil B Nr. 4 StrlSchV (2001) durch § 16 und Anlage 3 Teil B StrlSchV (2018) ersetzt.